Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Form und Inhalt des Vertrags
< Art. 13 Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
> Art. 15 Nichtigkeit

Art. 14 Höchstzinssatz

Der Bundesrat legt den höchstens zulässigen Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b fest. Er berücksichtigt dabei die von der Nationalbank ermittelten, für die Refinanzierung des Konsumkreditgeschäftes massgeblichen Zinssätze. Der Höchstzinssatz soll in der Regel 15 Prozent nicht überschreiten.


Stand am 10. Dezember 2002
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen