Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Der landwirtschaftliche Pachtvertrag
3. Abschnitt: Pachtdauer
< Art. 8 Fortsetzung der Pacht
> Art. 10 Pachtzinsanpassung im Allgemeinen

Art. 9 Pachtdauer für Spezialkulturen

Für die Pacht von Grundstücken mit Spezialkulturen wie Reben und Obstanlagen können die Kantone eine andere Pachtdauer festsetzen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen