5. Kapitel: Verfahren und Behörden
1. Abschnitt: Verfahren und Rechtsmittel
< Art. 48
> Art. 50 Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz
Art. 49 Feststellungsverfügung der Verwaltungsbehörde
1 Eine Partei, die ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der zuständigen Behörde feststellen lassen, ob die Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht oder der Pachtzins genehmigt werden kann.
2 Die Partei kann schon vor dem Abschluss des Pachtvertrags um Erlass einer Feststellungsverfügung nachsuchen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen