2. Kapitel: Der landwirtschaftliche Pachtvertrag
1. Abschnitt: Begriff
< Art. 3 Alpen und Weiden
> Art. 5 Vorpachtrecht der Nachkommen des Verpächters
Art. 4
1 Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Zins zu bezahlen.
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127; BBl 2002 4721).
Stand am 1. Januar 2011
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