Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Pachtzins
1. Abschnitt: Grundsätze
< Art. 33-35
> Art. 36 Öffentlich-rechtliche Beschränkungen

Art. 35a1 Vertragliche Regelungen

1 Der Pachtzins kann in Geld, einem Teil der Früchte (Teilpacht) oder in einer Sachleistung bestehen. Bei der Teilpacht richtet sich das Recht des Verpächters an den Früchten nach dem Ortsgebrauch, wenn nichts anderes vereinbart ist.

2 Der Pächter trägt die Nebenkosten, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127; BBl 2002 4721).


Stand am 1. Januar 2011
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