Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Der landwirtschaftliche Pachtvertrag
7. Abschnitt: Pflichten des Pächters und des Verpächters
< Art. 24 Früchte
> Art. 25b

Art. 25 Vorräte

1 Der Pächter muss die Futter-, Streue- und Düngervorräte zurücklassen, die einer ordentlichen Bewirtschaftung im letzten Pachtjahr entsprechen, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen.

2 Hat er beim Pachtantritt weniger empfangen, so hat er ein Recht auf Ersatz des Mehrwertes; hat er mehr empfangen, so hat er für Ersatz zu sorgen oder den Minderwert zu ersetzen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen