Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Der landwirtschaftliche Pachtvertrag
7. Abschnitt: Pflichten des Pächters und des Verpächters
< Art. 22a Erneuerungen und Änderungen durch den Pächter
> Art. 23 Rückgabe. Verbesserungen und Verschlechterungen

Art. 22b1 Pflichtverletzungen des Pächters

Der Verpächter kann mit einer Frist von sechs Monaten die Pacht schriftlich auf den folgenden Frühjahr- oder Herbsttermin kündigen, wenn der Pächter trotz schriftlicher Ermahnung beziehungsweise Aufforderung des Verpächters:

a.
seine Bewirtschaftungspflicht nach Artikel 21a weiter verletzt;
b.
seine Unterhaltspflicht nach Artikel 22 Absatz 3 weiter verletzt;
c.
eine Erneuerung oder Änderung nach Artikel 22a, die der Pächter ohne schriftliche Zustimmung des Verpächters vorgenommen hat, nicht innert angemessener Frist rückgängig macht.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127; BBl 2002 4721).


Stand am 1. Januar 2011
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