2. Kapitel: Der landwirtschaftliche Pachtvertrag
7. Abschnitt: Pflichten des Pächters und des Verpächters
< Art. 21 Zahlungsrückstand des Pächters
> Art. 22 Unterhaltspflicht, Reparaturen
Art. 21a1 Bewirtschaftungspflicht
1 Der Pächter muss den Pachtgegenstand sorgfältig bewirtschaften und namentlich für eine nachhaltige Ertragsfähigkeit des Bodens sorgen.
2 Die Bewirtschaftungspflicht obliegt dem Pächter selber. Er kann jedoch den Pachtgegenstand unter seiner Verantwortung durch Familienangehörige, Angestellte oder Mitglieder einer Gemeinschaft zur Bewirtschaftung, der er angehört, bewirtschaften oder einzelne Arbeiten durch Dritte ausführen lassen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127; BBl 2002 4721).
Stand am 1. Januar 2011
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