1. Kapitel: Geltungsbereich
2. Abschnitt: Ausnahmen
< Art. 1
> Art. 2a Grundstücke in der Bauzone
Art. 2 Kleine Grundstücke
1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Pacht:
- a.
- von Rebgrundstücken unter 15 Aren;
- b.
- anderer landwirtschaftlicher Grundstücke ohne Gebäude und unter 25 Aren.
2 Die Kantone können dem Gesetz auch kleinere Grundstücke unterstellen.
3 Die Flächen von mehreren, vom gleichen Eigentümer an den gleichen Pächter verpachteten Grundstücken werden zusammengerechnet. Das gleiche gilt, wenn ein Eigentümer ein Grundstück an verschiedene Pächter verpachtet.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen