Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 5 Vertraulichkeit der erhobenen Daten

Art. 6 Schlussbestimmungen

1 Das BWO vollzieht diese Verordnung.

2 Die Daten werden erstmals per 30. Juni 2008 erhoben.

3 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.


Stand am 1. Februar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen