Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 8 Abrechnung
> Art. 10 Offensichtlich übersetzter Kaufpreis

Art. 9 Kündigungen

(Art. 266l Abs. 2 OR)

1 Das Formular für die Mitteilung der Kündigung im Sinne von Artikel 266l Absatz 2 OR muss enthalten:

a.
die Bezeichnung des Mietgegenstandes, auf welchen sich die Kündigung bezieht;
b.
den Zeitpunkt, auf den die Kündigung wirksam wird;
c.
den Hinweis, dass der Vermieter die Kündigung auf Verlangen des Mieters begründen muss;
d.
die gesetzlichen Voraussetzungen der Anfechtung der Kündigung und der Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 271–273 OR);
e.
das Verzeichnis der Schlichtungsbehörden und ihre örtliche Zuständigkeit.

2 Die Kantone sorgen dafür, dass in den Gemeinden Formulare in genügender Zahl zur Verfügung stehen. Sie können zu diesem Zweck eigene Formulare in den Gemeindekanzleien auflegen.


Stand am 1. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen