Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 5 Anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten
> Art. 6a Energiebezug von einer ausgelagerten Zentrale

Art. 6 Nicht anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten

(Art. 257b Abs. 1 OR)

Nicht als Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten anrechenbar sind die Aufwendungen für:

a.
die Reparatur und Erneuerung der Anlagen;
b.
die Verzinsung und Abschreibung der Anlagen.

Stand am 1. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen