Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Art. 5 Anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten

(Art. 257b Abs. 1 OR)

1 Als Heizungs- und Warmwasserkosten anrechenbar sind die tatsächlichen Aufwendungen, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen.

2 Darunter fallen insbesondere die Aufwendungen für:

a.
die Brennstoffe und die Energie, die verbraucht wurden;
b.
die Elektrizität zum Betrieb von Brennern und Pumpen;
c.
die Betriebskosten für Alternativenergien;
d.
die Reinigung der Heizungsanlage und des Kamins, das Auskratzen, Ausbrennen und Einölen der Heizkessel sowie die Abfall- und Schlackenbeseitigung;
e.
die periodische Revision der Heizungsanlage einschliesslich des Öltanks sowie das Entkalken der Warmwasseranlage, der Boiler und des Leitungsnetzes;
f.
die Verbrauchserfassung und den Abrechnungsservice für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung sowie den Unterhalt der nötigen Apparate;
g.
die Wartung;
h.
die Versicherungsprämien, soweit sie sich ausschliesslich auf die Heizungsanlage beziehen;
i.
die Verwaltungsarbeit, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage zusammenhängt.

3 Die Kosten für die Wartung und die Verwaltung dürfen nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden.


Stand am 1. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen