< Art. 4 Nebenkosten im Allgemeinen
> Art. 6 Nicht anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten
Art. 5 Anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten
(Art. 257b Abs. 1 OR)
1 Als Heizungs- und Warmwasserkosten anrechenbar sind die tatsächlichen Aufwendungen, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen.
2 Darunter fallen insbesondere die Aufwendungen für:
- a.
- die Brennstoffe und die Energie, die verbraucht wurden;
- b.
- die Elektrizität zum Betrieb von Brennern und Pumpen;
- c.
- die Betriebskosten für Alternativenergien;
- d.
- die Reinigung der Heizungsanlage und des Kamins, das Auskratzen, Ausbrennen und Einölen der Heizkessel sowie die Abfall- und Schlackenbeseitigung;
- e.
- die periodische Revision der Heizungsanlage einschliesslich des Öltanks sowie das Entkalken der Warmwasseranlage, der Boiler und des Leitungsnetzes;
- f.
- die Verbrauchserfassung und den Abrechnungsservice für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung sowie den Unterhalt der nötigen Apparate;
- g.
- die Wartung;
- h.
- die Versicherungsprämien, soweit sie sich ausschliesslich auf die Heizungsanlage beziehen;
- i.
- die Verwaltungsarbeit, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage zusammenhängt.
3 Die Kosten für die Wartung und die Verwaltung dürfen nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden.
Stand am 1. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen