Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 3 Koppelungsgeschäfte
> Art. 5 Anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten

Art. 4 Nebenkosten im Allgemeinen

(Art. 257a OR)

1 Erhebt der Vermieter die Nebenkosten aufgrund einer Abrechnung, muss er diese jährlich mindestens einmal erstellen und dem Mieter vorlegen.

2 Erhebt er sie pauschal, muss er auf Durchschnittswerte dreier Jahre abstellen.

3 Die für die Erstellung der Abrechnung entstehenden Verwaltungskosten dürfen nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden.1


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2120).


Stand am 1. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen