Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 15 Bruttorendite
> Art. 17 Indexierte Mietzinse

Art. 16 Teuerungsausgleich

(Art. 269a Bst. e OR)

Zum Ausgleich der Teuerung auf dem risikotragenden Kapital im Sinne von Artikel 269a Buchstabe e OR darf der Mietzins um höchstens 40 Prozent der Steigerung des Landesindexes der Konsumentenpreise erhöht werden.


Stand am 1. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen