> Art. 2 Ausnahmen
Art. 1 Geltungsbereich
(Art. 253a Abs. 1 OR)
Als Sachen, die der Vermieter dem Mieter zusammen mit Wohn- und Geschäftsräumen zum Gebrauch überlässt, gelten insbesondere Mobilien, Garagen, Autoeinstell- und Abstellplätze sowie Gärten.
Stand am 1. Dezember 2011
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