Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

221.213.11

Verordnung
über die Miete und Pacht von Wohn-
und Geschäftsräumen

(VMWG)

vom 9. Mai 1990 (Stand am 1. Dezember 2011)


Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 253a Absatz 3 des Obligationenrechts (OR)1,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 2 Ausnahmen

Art. 3 Koppelungsgeschäfte

Art. 4 Nebenkosten im Allgemeinen

Art. 5 Anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten

Art. 6 Nicht anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten

Art. 6a Energiebezug von einer ausgelagerten Zentrale

Art. 7 Nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume

Art. 8 Abrechnung

Art. 9 Kündigungen

Art. 10 Offensichtlich übersetzter Kaufpreis

Art. 11 Orts- und quartierübliche Mietzinse

Art. 12 Kostensteigerungen

Art. 12a Referenzzinssatz für Hypotheken

Art. 13 Hypothekarzinse

Art. 14 Mehrleistungen des Vermieters

Art. 15 Bruttorendite

Art. 16 Teuerungsausgleich

Art. 17 Indexierte Mietzinse

Art. 18 Unvollständige Mietzinsanpassung

Art. 19 Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen

Art. 20 Begründungspflicht des Vermieters

Art. 21 Aufgaben der Schlichtungsbehörden

Art. 22 Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden

Art. 23 Berichterstattung über die Schlichtungsbehörden und Bekanntgabe richterlicher Urteile

Art. 24 Vollzug

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 26 Übergangsbestimmungen

Art. 27 Inkrafttreten

Schlussbestimmung der Änderung vom 26. Juni 19962

Die Vereinbarung einer vollen Indexierung nach Artikel 17 Absatz 1 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung ist möglich, soweit sie erst nach dem Inkrafttreten wirksam wird.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 28. November 20073

1 Bis zur erstmaligen Veröffentlichung des hypothekarischen Referenzzinssatzes gilt für Mietzinsanpassungen aufgrund von Veränderungen des Hypothekarzinssatzes das bisherige Recht.

2 Ansprüche auf Senkung oder Erhöhung des Mietzinses aufgrund von Hypothekarzinsänderungen, die vor der Veröffentlichung des Referenzzinssatzes nach Absatz 1 erfolgt sind, können auch nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden.


 AS 1990 835


1 SR 220
2 AS 1996 2120
3 AS 2007 7021


Stand am 1. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen