221.213.11
Verordnung
über die Miete und Pacht von Wohn-
und Geschäftsräumen
(VMWG)
vom 9. Mai 1990 (Stand am 1. Dezember 2011)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 253a Absatz 3 des Obligationenrechts (OR)1,
verordnet:
Art. 2 Ausnahmen
Art. 3 Koppelungsgeschäfte
Art. 4 Nebenkosten im Allgemeinen
Art. 5 Anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten
Art. 6 Nicht anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten
Art. 6a Energiebezug von einer ausgelagerten Zentrale
Art. 7 Nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume
Art. 8 Abrechnung
Art. 9 Kündigungen
Art. 10 Offensichtlich übersetzter Kaufpreis
Art. 11 Orts- und quartierübliche Mietzinse
Art. 12 Kostensteigerungen
Art. 12a Referenzzinssatz für Hypotheken
Art. 13 Hypothekarzinse
Art. 14 Mehrleistungen des Vermieters
Art. 15 Bruttorendite
Art. 16 Teuerungsausgleich
Art. 17 Indexierte Mietzinse
Art. 18 Unvollständige Mietzinsanpassung
Art. 19 Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen
Art. 20 Begründungspflicht des Vermieters
Art. 21 Aufgaben der Schlichtungsbehörden
Art. 22 Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden
Art. 23 Berichterstattung über die Schlichtungsbehörden und Bekanntgabe richterlicher Urteile
Art. 24 Vollzug
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 26 Übergangsbestimmungen
Art. 27 Inkrafttreten
Schlussbestimmung der Änderung vom 26. Juni 19962
Die Vereinbarung einer vollen Indexierung nach Artikel 17 Absatz 1 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung ist möglich, soweit sie erst nach dem Inkrafttreten wirksam wird.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 28. November 20073
1 Bis zur erstmaligen Veröffentlichung des hypothekarischen Referenzzinssatzes gilt für Mietzinsanpassungen aufgrund von Veränderungen des Hypothekarzinssatzes das bisherige Recht.
2 Ansprüche auf Senkung oder Erhöhung des Mietzinses aufgrund von Hypothekarzinsänderungen, die vor der Veröffentlichung des Referenzzinssatzes nach Absatz 1 erfolgt sind, können auch nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden.
1 SR 220
2 AS 1996 2120
3 AS 2007 7021