< Art. 8 Wegbedingung der Haftung
> Art. 10 Verwirkung
Art. 9 Verjährung
Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren drei Jahre nach dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden, dem Fehler und von der Person der Herstellerin erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Stand am 1. Juli 2010
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