> Art. 2 Herstellerin
Art. 1 Grundsatz
1 Die herstellende Person (Herstellerin)1 haftet für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass:
- a.
- eine Person getötet oder verletzt wird;
- b.
- eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten2 hauptsächlich privat verwendet worden ist.
2 Die Herstellerin haftet nicht für den Schaden am fehlerhaften Produkt.
1 Die Personenbezeichnung ist weiblich, weil sie sich nach dem grammatischen Geschlecht des voranstehenden Substantivs richtet.
2 Da es sich um einen feststehenden Rechtsbegriff handelt, wird dem Grundsatz der sprachlichen Gleichbehandlung nicht Rechnung getragen.
Stand am 1. Juli 2010
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