Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere
Vierunddreissigster Titel: Anleihensobligationen
Zweiter Abschnitt: Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen
Schlussbestimmungen zum XXVI. Titel
< Art. 7 C. Änderung von Bundesgesetzen
> Art. 9 E. Inkrafttreten
Art. 8
D. Referendum
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen