Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere
Vierunddreissigster Titel: Anleihensobligationen
Zweiter Abschnitt: Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen
Schlussbestimmungen zum XXVI. Titel
< Art. 8 D. Referendum

Art. 9

E. Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen