Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere
Vierunddreissigster Titel: Anleihensobligationen
Zweiter Abschnitt: Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen
Schlussbestimmungen zum XXVI. Titel
< Art. 8 D. Referendum
Art. 9
E. Inkrafttreten
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Stand am 1. März 2012
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