Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere
Vierunddreissigster Titel: Anleihensobligationen
Zweiter Abschnitt: Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen
Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Titeln XXIV–XXXIII
< Art. 10 F. Früher ausgegebene Wertpapiere / II. Aktien / 1. Nennwert
> Art. 12 F. Früher ausgegebene Wertpapiere / III. Wechsel und Checks

Art. 11

2. Nicht voll einbezahlte Inhaberaktien

1 Auf den Inhaber lautende Aktien und Interimsscheine, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben worden sind, unterstehen den Bestimmungen der Artikel 683 und 688 Absätze 1 und 3 nicht.

2 Das Rechtsverhältnis der Zeichner und Erwerber dieser Aktien richtet sich nach dem bisherigen Rechte.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen