Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere
Vierunddreissigster Titel: Anleihensobligationen
Zweiter Abschnitt: Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005
< Art. 4 D. Inkrafttreten
> Art. 2 B. Anpassungsfrist

Art. 1

A. Allgemeine Regel

1 Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches gilt für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

2 Die Bestimmungen des neuen Gesetzes werden mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen