Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere
Vierunddreissigster Titel: Anleihensobligationen
Zweiter Abschnitt: Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen
Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Titeln XXIV–XXXIII
< Art. 18 L. Aufhebung von Bundeszivilrecht
> Art. 1 A. Schlusstitel des Zivilgesetzbuches
Art. 19
M. Inkrafttreten dieses Gesetzes
1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1937 in Kraft.
2 Ausgenommen ist der Abschnitt über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (Art. 1157–1182), dessen Inkrafttreten der Bundesrat festsetzen wird.1
3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
1 Dieser Abschnitt ist in der Fassung des BG vom 1. April 1949 in Kraft gesetzt worden. Für den Text in der ursprünglichen Fassung siehe AS 53 185.
Stand am 1. März 2012
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