Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere
Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere
Vierter Abschnitt: Der Wechsel
B. Gezogener Wechsel
< Art. 998 8. Unterschrift ohne Ermächtigung
> Art. 1000 10. Blankowechsel
Art. 999
9. Haftung des Ausstellers
1 Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.
2 Er kann die Haftung für die Annahme ausschliessen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschliesst, gilt als nicht geschrieben.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen