Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen
Zweiter Abschnitt: Die Folgen der Nichterfüllung
< Art. 98 A. Ausbleiben der Erfüllung / I. Ersatzpflicht des Schuldners / 2. Bei Verbindlichkeit zu einem Tun oder Nichttun
> Art. 100 A. Ausbleiben der Erfüllung / II. Mass der Haftung und Umfang des Schadenersatzes / 2. Wegbedingung der Haftung

Art. 99

II. Mass der Haftung und Umfang des Schadenersatzes

1. Im Allgemeinen

1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.

2 Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt.

3 Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen