Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere
Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere
Dritter Abschnitt: Die Inhaberpapiere
< Art. 988 C. Kraftloserklärung / III. Bei Banknoten und ähnlichen Papieren
> Art. 990

Art. 9891

D. Schuldbrief

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über den Schuldbrief, der auf den Inhaber lautet.


1 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen