Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere
Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere
Dritter Abschnitt: Die Inhaberpapiere
< Art. 979 B. Einreden des Schuldners / I. Im Allgemeinen
> Art. 981 C. Kraftloserklärung / I. Im Allgemeinen / 1. Begehren

Art. 980

II. Bei Inhaberzinscoupons

1 Gegen die Forderung aus Inhaberzinscoupons kann der Schuldner die Einrede, dass die Kapitalschuld getilgt sei, nicht erheben.

2 Der Schuldner ist aber berechtigt, bei Bezahlung der Kapitalschuld den Betrag der erst in Zukunft verfallenden Inhaberzinscoupons, die ihm nicht mit dem Haupttitel abgeliefert werden, bis nach Ablauf der für diese Coupons geltenden Verjährungsfrist zurückzubehalten, es sei denn, dass die nicht abgelieferten Coupons kraftlos erklärt worden sind oder dass deren Betrag sichergestellt wird.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen