Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere
Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 972 E. Kraftloserklärung / II. Verfahren. Wirkung
> Art. 973a I. Sammelverwahrung von Wertpapieren

Art. 973

F. Besondere Vorschriften

Die besondern Vorschriften über die Wertpapiere, wie namentlich über den Wechsel, den Check und die Pfandtitel, bleiben vorbehalten.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen