Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen
Zweiter Abschnitt: Die Folgen der Nichterfüllung
< Art. 96 F. Andere Verhinderung der Erfüllung
> Art. 98 A. Ausbleiben der Erfüllung / I. Ersatzpflicht des Schuldners / 2. Bei Verbindlichkeit zu einem Tun oder Nichttun

Art. 97

A. Ausbleiben der Erfüllung

I. Ersatzpflicht des Schuldners

1. Im Allgemeinen

1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

2 Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20082 (ZPO).3


1 SR 281.1
2 SR 272
3 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen