Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung
Zweiunddreissigster Titel: Die kaufmännische Buchführung
< Art. 958 B. Bilanzvorschriften / I. Bilanzpflicht
> Art. 960 B. Bilanzvorschriften / II. Bilanzgrundsätze / 2. Wertansätze

Art. 959

II. Bilanzgrundsätze

1. Bilanzwahrheit und -klarheit

Betriebsrechnung und Jahresbilanz sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen, damit die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäftes erhalten.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen