Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung
Zweiunddreissigster Titel: Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 956 D. Schutz der Firma
> Art. 957a B. Buchführung

Art. 957

A. Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung

1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:

1.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2.
juristische Personen.

2 Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:

1.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2.
diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3.
Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB1 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.

3 Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.


1 SR 210


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen