Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung
Einunddreissigster Titel: Die Geschäftsfirmen
< Art. 954 A. Grundsätze der Firmenbildung / VI. Namensänderung
> Art. 955 C. Überwachung

Art. 954a1

B. Firmen- und Namensgebrauchspflicht

1 In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden.

2 Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen, Enseignes und ähnliche Angaben verwendet werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen