Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung
Einunddreissigster Titel: Die Geschäftsfirmen
< Art. 953 A. Grundsätze der Firmenbildung / V. Übernahme eines Geschäftes
> Art. 954a B. Firmen- und Namensgebrauchspflicht

Art. 954

VI. Namensänderung

Die bisherige Firma kann beibehalten werden, wenn der darin enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters von Gesetzes wegen oder durch die zuständige Behörde geändert worden ist.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen