Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung
Einunddreissigster Titel: Die Geschäftsfirmen
< Art. 951 A. Grundsätze der Firmenbildung / III. Gesellschaftsfirmen / 3. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma
> Art. 953 A. Grundsätze der Firmenbildung / V. Übernahme eines Geschäftes

Art. 952

IV. Zweigniederlassungen

1 Zweigniederlassungen müssen die gleiche Firma führen wie die Hauptniederlassung; sie dürfen jedoch ihrer Firma besondere Zusätze beifügen, sofern diese nur für die Zweigniederlassung zutreffen.

2 Die Firma der Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Auslande befindet, muss überdies den Ort der Hauptniederlassung, den Ort der Zweigniederlassung und die ausdrückliche Bezeichnung als solche enthalten.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen