Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung
Dreissigster Titel: Das Handelsregister
< Art. 940 B. Eintragungen / VIII. Pflichten des Registerführers / 1. Prüfungspflicht
> Art. 941a B. Eintragungen / VIII. Pflichten des Registerführers / 3. Überweisung an den Richter oder an die Aufsichtsbehörde
Art. 941
2. Mahnung. Eintragung von Amtes wegen
Der Registerführer hat die Beteiligten zur Erfüllung der Anmeldungspflicht anzuhalten und nötigenfalls die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vorzunehmen.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen