Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen
Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen
< Art. 93 E. Verzug des Gläubigers / II. Wirkung / 1. Bei Sachleistung / b. Recht zum Verkauf
> Art. 95 E. Verzug des Gläubigers / II. Wirkung / 2. Bei andern Leistungen
Art. 94
c. Recht zur Rücknahme
1 Der Schuldner ist so lange berechtigt, die hinterlegte Sache wieder zurückzunehmen, als der Gläubiger deren Annahme noch nicht erklärt hat oder als nicht infolge der Hinterlegung ein Pfandrecht aufgehoben worden ist.
2 Mit dem Zeitpunkte der Rücknahme tritt die Forderung mit allen Nebenrechten wieder in Kraft.
Stand am 1. März 2012
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