Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung
Dreissigster Titel: Das Handelsregister
< Art. 937 B. Eintragungen / V. Änderungen
> Art. 938a B. Eintragungen / VI. Löschung / 2. Löschung von Amtes wegen
Art. 9381
VI. Löschung
1. Pflicht zur Löschung
Wenn ein im Handelsregister eingetragenes Gewerbe zu bestehen aufhört oder auf eine andere Person übergeht, so sind die bisherigen Inhaber oder deren Erben verpflichtet, die Eintragung löschen zu lassen.
1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen