Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung
Dreissigster Titel: Das Handelsregister
< Art. 935 B. Eintragungen / IV. Eintragung ins Handelsregister / 2. Zweigniederlassungen
> Art. 936a B. Eintragungen / IV. Eintragung ins Handelsregister / 4. Unternehmens-Identifikationsnummer

Art. 936

3. Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen