Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung
Dreissigster Titel: Das Handelsregister
< Art. 934 B. Eintragungen / IV. Eintragung ins Handelsregister / 1. Recht und Pflicht
> Art. 936 B. Eintragungen / IV. Eintragung ins Handelsregister / 3. Ausführungsbestimmungen

Art. 935

2. Zweigniederlassungen

1 Schweizerische Zweigniederlassungen von Firmen, deren Hauptsitz sich in der Schweiz befindet, sind an ihrem Sitz einzutragen, nachdem die Eintragung am Hauptsitz erfolgt ist.

2 Die schweizerischen Zweigniederlassungen von Firmen mit Hauptsitz im Auslande sind einzutragen, und zwar in derselben Weise wie diejenigen schweizerischer Firmen, soweit das ausländische Recht keine Abweichung nötig macht. Für solche Zweigniederlassungen muss ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz in der Schweiz und mit dem Rechte der geschäftlichen Vertretung bestellt werden.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen