Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung
Dreissigster Titel: Das Handelsregister
< Art. 931 A. Zweck und Einrichtung / V. Handelsamtsblatt
> Art. 932 B. Eintragungen / II. Beginn der Wirksamkeit

Art. 931a1

B. Eintragungen

I. Anmeldung

1 Bei juristischen Personen obliegt die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan. Spezialgesetzliche Vorschriften betreffend öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten bleiben vorbehalten.

2 Die Anmeldung muss von zwei Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet werden. Die Anmeldung ist beim Handelsregisteramt zu unterzeichnen oder mit den beglaubigten Unterschriften einzureichen.


1 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen