Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft
Siebenter Abschnitt: Verantwortlichkeit
< Art. 918 C. Solidarität und Rückgriff
> Art. 920 E. Bei Kredit- und Versicherungsgenossenschaften
Art. 919
D. Verjährung
1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.
2 Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen