Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen
Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen
< Art. 90 D. Zahlung / III. Quittung und Rückgabe des Schuldscheines / 3. Unmöglichkeit der Rückgabe
> Art. 92 E. Verzug des Gläubigers / II. Wirkung / 1. Bei Sachleistung / a. Recht zur Hinterlegung

Art. 91

E. Verzug des Gläubigers

I. Voraussetzung

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen