Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft
Fünfter Abschnitt: Organisation der Genossenschaft
< Art. 899 B. Verwaltung / IV. Geschäftsführung und Vertretung / 2. Umfang und Beschränkung
> Art. 900 B. Verwaltung / IV. Geschäftsführung und Vertretung / 4. Zeichnung
Art. 899a1
3. Verträge zwischen der Genossenschaft und ihrem Vertreter
Wird die Genossenschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.
1 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen