Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft
Fünfter Abschnitt: Organisation der Genossenschaft
< Art. 898 B. Verwaltung / IV. Geschäftsführung und Vertretung / 1. Im Allgemeinen
> Art. 899a B. Verwaltung / IV. Geschäftsführung und Vertretung / 3. Verträge zwischen der Genossenschaft und ihrem Vertreter
Art. 899
2. Umfang und Beschränkung
1 Die zur Vertretung befugten Personen sind ermächtigt, im Namen der Genossenschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Genossenschaft mit sich bringen kann.
2 Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung, unter Vorbehalt der im Handelsregister eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Führung der Firma.
3 Die Genossenschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen