Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft
Fünfter Abschnitt: Organisation der Genossenschaft
< Art. 895 B. Verwaltung / I. Wählbarkeit / 2. …
> Art. 897 B. Verwaltung / III. Verwaltungsausschuss

Art. 896

II. Amtsdauer

1 Die Mitglieder der Verwaltung werden auf höchstens vier Jahre gewählt, sind aber, wenn die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, wieder wählbar.

2 Bei den konzessionierten Versicherungsgenossenschaften finden für die Amtsdauer der Verwaltung die für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen