Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft
Fünfter Abschnitt: Organisation der Genossenschaft
< Art. 878 E. Pflichten / III. Haftung / 2. Der Genossenschafter / k. Verjährung der Haftung
> Art. 880 A. Generalversammlung / II. Urabstimmung
Art. 879
A. Generalversammlung
I. Befugnisse
1 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.
2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- 1.
- die Festsetzung und Änderung der Statuten;
- 2.1
- Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle;
- 3.
- die Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz und gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verteilung des Reinertrages;
- 4.
- die Entlastung der Verwaltung;
- 5.
- die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen