Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft
Vierter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Genossenschafter
< Art. 868 E. Pflichten / III. Haftung / 1. Der Genossenschaft
> Art. 870 E. Pflichten / III. Haftung / 2. Der Genossenschafter / b. Beschränkte Haftung
Art. 869
2. Der Genossenschafter
a. Unbeschränkte Haftung
1 Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versicherungsgenossenschaften, die Bestimmung aufstellen, dass nach dem Genossenschaftsvermögen die Genossenschafter persönlich unbeschränkt haften.
2 In diesem Falle haften, soweit die Gläubiger im Genossenschaftskonkurse zu Verlust kommen, die Genossenschafter für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen. Diese Haftung wird bis zur Beendigung des Konkurses durch die Konkursverwaltung geltend gemacht.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen