Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft
Vierter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Genossenschafter
< Art. 858 D. Rechte / III. Allfällige Rechte auf den Reinertrag / 1. Feststellung des Reinertrages
> Art. 860 D. Rechte / III. Allfällige Rechte auf den Reinertrag / 3. Pflicht zur Bildung und Äufnung eines Reservefonds
Art. 859
2. Verteilungsgrundsätze
1 Ein Reinertrag aus dem Betriebe der Genossenschaft fällt, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, in seinem ganzen Umfange in das Genossenschaftsvermögen.
2 Ist eine Verteilung des Reinertrages unter die Genossenschafter vorgesehen, so erfolgt sie, soweit die Statuten es nicht anders ordnen, nach dem Masse der Benützung der genossenschaftlichen Einrichtungen durch die einzelnen Mitglieder.
3 Bestehen Anteilscheine, so darf die auf sie entfallende Quote des Reinertrages den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten nicht übersteigen.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen