Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft
Zweiter Abschnitt: Erwerb der Mitgliedschaft
< Art. 838 C. Errichtung / V. Erwerb der Persönlichkeit
> Art. 840 B. Beitrittserklärung

Art. 839

A. Grundsatz

1 In eine Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden.

2 Die Statuten können unter Wahrung des Grundsatzes der nicht geschlossenen Mitgliederzahl die nähern Bestimmungen über den Eintritt treffen; sie dürfen jedoch den Eintritt nicht übermässig erschweren.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen